Satzung
Der Behindertenverband Kreis Eberswalde e. V. ist eine überparteilich, weltanschaulich übergreifende, überkonfessionelle, demokratische und solidarische Selbst-Hilfeorganisation von Menschen mit Behinderungen, deren Angehörigen und Freunden sowie weiteren engagierten Mitmenschen.
§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt die Bezeichnung
Behindertenverband Kreis Eberswalde e. V. (BVE e. V.)Der Verband hat seinen Sitz in Eberswalde.
§ 2 Ziele und Aufgaben
Der Verband wirkt in der Öffentlichkeit, um das Miteinander von Behinderten und Nichtbehinderten zu fördern, Berührungsängste abzubauen, gegenseitige Hilfe und Toleranz wachsen zu lassen und den Behinderten ihren gleichberechtigten, selbstbestimmten Platz in der Gesellschaft zu sichern insbesondere durch
Beratung zu sozialrechtlichen Fragen,
Hilfe und Begleitung bei Behördengängen,
Hilfe bei der Bewältigung des täglichen Lebens durch Schiebe- und Begleit- sowie familienentlastende Dienste,
Einflußnahme auf die Gestaltung einer behindertengerechten Umwelt (Gebäude, Einrichtungen, Straßen u.a.),
Formen der Geselligkeit und Beschäftigung zur Überwindung der gesellschaftlichen Isoliertheit,
Förderung und Schaffung von Einrichtungen speziell für Behinderte (Werkstatt für Behinderte, Wohnformen, Ferieneinrichtungen)
2. Der Verband wirkt als Interessenvertreter seiner Mitglieder. Er gibt ihnen Beratung und Beistand.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele.
Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Einzelmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verband keine Anteile des Vermögens.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Verbandes können Menschen mit Behinderungen, ihre Angehörigen und Nichtbehinderte werden (ab vollendetem 14. Lebensjahr).
Mitglieder des Verbandes können weiter juristische Personen sein, welche die Vereinigungszwecke fördern wollen.
Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand des Verbandes zu beantragen. Er entscheidet über die Mitgliedschaft.
Mit der Aufnahme ist der erste Beitrag fällig.
Die Mitgliedschaft erlischt
durch den Tod,
durch schriftliche Austrittserklärung,
durch sofortigen Ausschluß,
wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Verbandes vorsätzlich schädigt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand und wird der Mitgliederversammlung begründet.
§ 5 Finanzierung und Beiträge
Die Finanzierung des Verbandes erfolgt durch Spenden, Beiträge und sonstige Zuwendungen.
Die Einzelmitglieder zahlen Beiträge, deren Mindesthöhe durch die Mitgliederversammlung in einer zu bestätigenden Finanzrichtlinie festgelegt wird. Der Vorstand kann bei Vorliegen triftiger Gründe den Mitgliedsbeitrag herabsetzen oder erlassen.
§ 6 Organe
Organe des Behindertenverbandes Eberswalde e. V. sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Die Revisionskommission
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens zweimal im Jahr - davon einmal im ersten Quartal des Kalenderjahres - mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Sie ist ebenfalls einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es fordert.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle wesentlichen Fragen des Verbandes, insbesondere für
Entgegennahme und Bestätigung des Geschäfts- und Finanzberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl eines neuen Vorstandes (falls der Vorstand zwei Jahre amtiert),
Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrages,
die Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes, als feststehende Punkte der Tagesordnung sowie Satzungsänderungen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Juristische Personen können einen Bevollmächtigten entsenden. Abstimmungen werden offen durchgeführt. Wahlen werden nach zu beschließenden Wahlordnungen durchgeführt.
Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Protokolle über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom 1. Vorsitzenden und einem Mitglied des Verbandes zu unterzeichnen.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer oder offener Wahl nach Vorschlägen der Mitglieder gewählt. Der Vorstand bestimmt in der anschließenden konstituierenden Sitzung die Funktionen der gewählten Mitglieder.
Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzendem
Vorsitzendem
und mindestens 3 Beisitzern.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung selbst und bringt sie den Mitgliedern zur Kenntnis.
Darüber hinaus können aus den bestehenden bzw. für bestimmte Aufgaben zu bildende Arbeitsgruppen des Verbandes und aus anderen autonomen und Selbsthilfegruppen weitere Vorstandsmiglieder mit beratender Stimme kooptiert werden.
Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie leiten die Geschäfte und vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jeder hat Alleinvertretungsrecht.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Er koordiniert die Zusammenarbeit und bemüht sich um schädigungsübergreifende Kontakte mit gesellschaftlichen Organisationen, Verbänden, Vereinigungen und Selbsthilfegruppen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, an die er gebunden ist.
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden mindestens einmal monatlich einberufen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von einzelnen Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Mitgliederversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Verbandes kann durch Beschluß der Hauptversammlung herbeigeführt werden, sofern drei Viertel aller Mitglieder dafür stimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
Allgemeinen Behindertenverband Land Brandenburg e. V.
"Für Selbstbestimmung und Würde",
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.10.1994 beschlossen.
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinigungsregister beim Kreisgericht Eberswalde in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung außer Kraft.